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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die CLOUD PILOT GmbH, die nachfolgend kurz als CLOUD PILOT bezeichnet wird. Lieferungen, Leistungen und Angebote von CLOUD PILOT erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen, es sei denn, es kommen speziellere AGB von CLOUD PILOT, beispielsweise für den Verkauf von Standard-Software zur Anwendung. In einem solchen Fall gehen die spezielleren AGB diesen AGB vor. Andere Vertragsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn CLOUD PILOT ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.2 Auch wenn beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von CLOUD PILOT in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Kunden aktuellen Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.

2.1 Angebote von CLOUD PILOT sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder schriftliche Auftragsbestätigung zustande, außerdem dadurch, dass CLOUD PILOT mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt.

2.2 Angestellte von CLOUD PILOT sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinaus gehen.

3.1 Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, soweit CLOUD PILOT sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt hat.

3.2 Lieferfristen beginnen durch die beiderseitige Unterzeichnung des Vertrages oder die Absendung der Auftragsbestätigung durch CLOUD PILOT. Lieferfristen sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist zum Versand kommt.

3.3 Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.

3.4 Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.

4. Höhere Gewalt

4.1 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die CLOUD PILOT die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von CLOUD PILOT oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat CLOUD PILOT auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Dies gilt auch dann, wenn sich CLOUD PILOT bereits in Verzug befindet. CLOUD PILOT ist berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4.2 Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird CLOUD PILOT von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich CLOUD PILOT nur berufen, wenn sie den Kunden hiervon unverzüglich benachrichtigt.

5. Vergütung

5.1 Soweit nicht anders angegeben, ist CLOUD PILOT an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden.

5.2 Lieferungen und Leistungen, die nicht in dem Vertrag oder der Auftragsbestätigung genannt sind, (z. B. Lieferung von Produkten, Schulungen, Einweisung etc.) werden gesondert berechnet.

5.3 Der Kunde zahlt CLOUD PILOT die in dem Vertrag oder der Auftragsbestätigung ausgewiesene Vergütung zuzüglich der jeweilig geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

5.4 Soweit nicht anders vereinbart, sind von CLOUD PILOT gestellte Rechnungen 7 Tage nach Rechnungstellung ohne Abzug zahlbar.

5.5 Zahlt der Kunde nicht oder nicht rechtzeitig, so hat er den offenen Betrag mit 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§ 288 Abs. 2 BGB).

5.6 Zufälliger Untergang des Vertragsgegenstandes nach Gefahrübergang entbindet den Kunden nicht von der Zahlungspflicht.

5.7 Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.

6.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte unverzüglich nach Ablieferung auf Vollständigkeit und ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen. Er wird CLOUD PILOT  unverzüglich etwaige Mängel mitteilen, möglichst schriftlich, ggf. die schriftliche Meldung auf Wunsch von CLOUD PILOT nachholen.

6.2 Etwaige später auftretende Mängel meldet der Kunde unverzüglich nach deren Entdeckung. Die Meldung kann zunächst mündlich erfolgen, ist jedoch spätestens am nächsten Werktag schriftlich zu wiederholen. Die Meldung muss so genau sein, dass CLOUD PILOT zielgerichtet mit der Nacherfüllung beginnen kann.

6.3 Rügt der Kunde Mängel gemäß Ziffer 6.1 bzw. 6.2 wird CLOUD PILOT wie folgt nacherfüllen:

6.3.1 Im Rahmen der Nacherfüllung ist CLOUD PILOT berechtigt, den Mangel nach ihrer Wahl durch Nachbesserung zu beseitigen oder durch Neulieferung zu erledigen. Der Kunde kann innerhalb angemessener Frist eine Neulieferung verlangen, wenn ihm die Mängelbeseitigung unzumutbar ist oder CLOUD PILOT die Mängelbeseitigung verweigert. Die Mängelbeseitigung durch CLOUD PILOT kann auch durch telefonische, schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung an den Kunden erfolgen.

6.3.2 Ist CLOUD PILOT mit der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen, vom Kunden gesetzten Frist, die mindestens zwei Nacherfüllungsversuche ermöglicht, nicht erfolgreich oder scheitert auch der zweite Nachbesserungsversuch und liefert CLOUD PILOT auch nicht nach angemessener Frist neu bzw. lehnt CLOUD PILOT beide Arten der Nacherfüllung ab, kann der Kunde von seinen weiteren gesetzlichen Rechten, nach seiner Wahl Minderung oder Rücktritt vom Vertrag, Gebrauch machen.

6.3.3 Die Fristsetzung durch den Kunden ist entbehrlich, wenn ihm diese nicht mehr zumutbar ist, insbesondere wenn CLOUD PILOT die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert oder die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

6.3.4 Zusätzlich kann der Kunde,  wenn CLOUD PILOT ein Verschulden trifft, Schadensersatz statt der Leistung nach den in Ziffer 7 getroffenen Regelungen oder Aufwendungsersatz geltend machen.

6.3.5 Das Recht zum Rücktritt und Schadensersatz statt der ganzen Leistung besteht nur bei erheblichen Mängeln.

6.4 Etwaigen zusätzlichen Aufwand, der dadurch bei CLOUD PILOT entsteht, dass die Produkte an einen anderen Ort als den im Vertrag oder der Auftragsbestätigung genannten Sitz des Kunden verbracht wurden, trägt der Kunde.

6.5 Im Falle des berechtigten Rücktritts seitens des Kunden ist CLOUD PILOT berechtigt, für die gezogene Nutzung in der Vergangenheit bis zur Rückabwicklung eine angemessene Entschädigung zu verlangen.

6.6 Ansprüche des Kunden wegen Sach- und Rechtsmängeln entfallen, wenn der Kunde selbst oder durch Dritte an dem Produkt ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von CLOUD PILOT oder des Herstellers Änderungen vorgenommen hat. Dies gilt insoweit nicht, als der Kunde darlegen und beweisen kann, dass die Änderungen in keinem Zusammenhang mit dem aufgetretenen Mangel stehen und die Analyse und Behebung von Mängeln nicht wesentlich erschweren. Statt einer Verweigerung der Nacherfüllung in diesem Fall kann CLOUD PILOT auch Leistungserschwerungen und damit zusätzlichen Aufwand geltend machen, wenn Cloud Pilot trotz solcher Änderungen tätig wird.

6.7 Die Geltendmachung weiterer Mängelansprüche, vorbehaltlich der in Ziffer 7 geregelten Ansprüche auf Schadensersatz, ist ausgeschlossen.

7.1 CLOUD PILOT haftet auf Schadensersatz aus jeglichem Rechtsgrund der Höhe nach entsprechend diesen Bestimmungen.

7.2 Die Haftung CLOUD PILOT’s für Schäden, die von CLOUD PILOT oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen oder ihrem gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, ist der Höhe nach unbegrenzt.

7.3 Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung auch bei einer einfachen fahrlässigen Pflichtverletzung von CLOUD PILOT oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Höhe nach unbegrenzt.

7.4 Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die die Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, haftet CLOUD PILOT, wenn keiner der in den Ziffern 7.2 und 7.3 genannten Fälle gegeben ist, der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.